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RR 2009 006

Regierungsrat — RR 2009 006

Zg Regierungsrat · 2009-06-30 · Deutsch ZG

§ 5 BüG – Nicht nur die Schwere strafrechtlicher Verfehlungen, sondern auch deren Anzahl können die Verweigerung einer Einbürgerung rechtfertigen (Erw. II. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungspraxis Beschwerde materiell zu entscheiden, was unter Umständen aus prozessökonomi- schen Gründen angebracht wäre (Kölz/Häner, a.a.O.). So ist das Gesuch um Ein- bürgerung an den Bürgerrat S. zurückzuweisen. Dieses ist vom Bürgerrat unter Berücksichtigung der für die Einbürgerung wesentlichen Rechtsgrundsätze und auch unter Berücksichtigung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 1D_19/2007 vom 16. Dezember 2008) zu beurteilen. Dieses hat im erwähn- ten Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung eine spezifische, von Art. 8 Abs. 2 BV speziell genannte Gruppe bildeten. Es zählten dazu Personen, die in ihren körperli- chen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt seien und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hätte. Diese Personen würden durch bestimmte für die Einbürgerung verlangte Eigenschaften wegen eines nicht selbst- verschuldeten und nicht aufgebbaren Merkmals in spezifischer Art betroffen und gegenüber «gesunden» Bewerbern in besonderer Weise benachteiligt und rechts- ungleich behandelt. Es würde ihnen so unter Umständen dauernd und nicht nur vorübergehend verunmöglicht, sich überhaupt einbürgern zu lassen. Insoweit läge eine Konstellation einer (indirekten) Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedürfe, um vor Art 8 Abs. 2 BV bestehen zu können. … Regierungsrat, 17. März 2009 § 5 BüG – Nicht nur die Schwere strafrechtlicher Verfehlungen, sondern auch deren Anzahl können die Verweigerung einer Einbürgerung rechtfertigen (Erw. II. 3) Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): X.Y. ersuchte im Jahr 2007 um ordentliche Einbürgerung. Nach Abklärungen und einer persönlichen Anhörung am 21. Juni 2008 teilte ihm der Bürgerrat K mit beschwerdefähiger Verfügung am 23. Oktober 2008 die Rückstellung des Einbürge- rungsgesuches mit. Er begründete den Entscheid u.a. damit, X. Y. erfülle die Vor- aussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts nicht, da er diverse Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts begangen habe. Gegen die- sen Beschluss reichte X.Y. am 11. November 2008 beim Regierungsrat Verwaltungs- 311

Verwaltungspraxis beschwerde ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, er wohne seit dem Jahr 1994 in der Schweiz, sei mit den Lebensverhältnissen vertraut, verfüge über genügend Sprachkenntnisse, kenne und beachte die mit dem schweizerischen Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten. Der Bürgerrat K. beantragte die Abweisung der Beschwerde und machte u.a. geltend, dass in Anbetracht der in regelmässigen Abständen erfolgten strafrechtlichen Verfehlungen nicht von einer genügenden Be- folgung der schweizerischen Rechtsordnung gesprochen werden könne. Aus den Erwägungen: … II. 1.1 Gemäss § 5 Abs. 1 kant. BüG darf das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. § 5 Abs. 2 kant. BüG zählt verschiedene Kriteri- en auf, anhand derer die Eignung überprüft werden kann. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, was sich aus der Formulierung von § 5 Abs. 2 kant. BüG ergibt. Auch Art. 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (eidg. Bürgerrechtsgesetz; BüG; SR 141.0) enthält eine Aufzählung möglicher Eignungskriterien. Ob eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Einbürgerung geeignet ist oder nicht, ist eine Ermessensfrage. Der Bürgerrat hat dabei sein Ermessen pflichtge- mäss, das heisst unter Beachtung von Gesetz und Verfassung, insbesondere des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, auszuüben (BGE 22 I 267 E. 3b). 1.2 Der Regierungsrat prüft gestützt auf § 47 Abs. 1 VRG die Beschwerde, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Er kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern und so auch das Ermessen der Vorinstanz überprüfen. Unangemessen ist eine Entscheidung, wenn die entschei- dende Behörde zwar innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums bleibt, ihr Ermessen jedoch in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist (Tschannen/ Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern, 2000, S. 143).

2. Der Bürgerrat K. macht im Entscheid vom 21. Juni 2008 sowie in den Stellung- nahmen vom 8. Januar 2009 und vom 8. Mai 2009 geltend, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von § 5 kant. BüG nicht. Einerseits habe er die mit 312

Verwaltungspraxis dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten nicht beachtet, was durch die Eintragungen im Polizeibericht vom 3. Dezember 2007 belegt sei, andererseits …

3. Im Sinne eines Eignungskriteriums ist gemäss Art. 14 lit. c des eidg. Bürger- rechtsgesetzes zu prüfen, ob Einbürgerungswillige die schweizerische Rechtsord- nung beachten sowie gemäss § 5 Abs. 2 des kant. BüG, ob Einbürgerungswillige die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen. Nach den internen Weisungen des Bundesamtes für Migration (BfM) kann die eidg. Einbürgerungsbewilligung auch bei geringfügigen Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder gemeinnütziger Arbeit erteilt werden, sofern die Voraussetzungen der Einbür- gerung zweifelsfrei erfüllt sind und eine einmalige Verfehlung vorliegt. Wenn es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, ist die Gesamtsituation zu beur- teilen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Unverhältnismässig wäre es beispielsweise, eine Einbürgerung we- gen einer einzigen Parkbusse abzulehnen (vgl. GVP 2004 S. 235ff.; GVP 2005 S. 265ff.). So ist beim Beschwerdeführer zu prüfen, ob er die schweizerische Rechtsordnung kennt und beachtet. Darunter muss auch der Wille verstanden werden, nicht gegen die Rechtsordnung verstossen zu wollen. 3.1 Von den vom Bürgerrat K. geltend gemachten Eintragungen im Polizeibericht vom 3. Dezember 2007 hatten folgende Übertretungen des Beschwerdeführers strafrechtliche Konsequenzen: — Strafbefehl vom 4. Juni 2002: Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Ver- urteilung zu drei Tagen Arbeitsleistung zugunsten eines öffentlichen Gemein- wesens und zur Übernahme von Kosten in der Höhe von Fr. 40.–); — Strafbefehl vom 18. August 2004: Diverse Übertretungen des Strassenverkehrs- gesetzes (Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.– und zu Kosten von Fr. 100.–); — Strafbefehl vom 1. Februar 2008: Übertretung des Strassenverkehrgesetzes (Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.– und zu Kosten von Fr. 60.–). Somit ist der Beschwerdeführer in den Jahren 2002, 2004 und 2008 wegen Übertre- tungen des Strassenverkehrsgesetzes rechtskräftig strafrechtlich belangt worden. 313

Verwaltungspraxis Alle übrigen im Polizeibericht vom 3. Dezember 2007 erwähnten Vorfälle sind in strafrechtlicher Hinsicht nicht relevant und im Sinne des Grundsatzes der Un- schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 8 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 [BGS 111.1]) nicht zu beachten. 3.2. Die vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen zeichnen sich nicht durch ihre Schwere, sondern durch ihre Häufigkeit aus. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren dreimal gegen das Strassenver- kehrsgesetz verstossen hat und dafür bestraft worden ist, lässt berechtigte Zweifel daran aufkommen, ob X.Y. in einem genügenden Ausmass gewillt ist, die schweize- rische Rechtsordnung zu beachten. Zudem ist die letzte Übertretung vor nicht allzu langer Zeit erfolgt, so dass eine positive Prognose hinsichtlich des weiteren Verhal- tens des Beschwerdeführers (noch) nicht möglich ist. 3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von X.Y. zu verantwor- tenden Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes nicht wegen ihrer Schwere, sondern wegen ihrer Häufigkeit am Willen des Beschwerdeführers, die schweizeri- sche Rechtsordnung zu beachten, zweifeln lassen. Es kann dementsprechend festgestellt werden, dass der Beschluss des Bürgerrates K., der Beschwerdeführer sei gemäss § 5 kant. BüG (vorerst) nicht zur Einbürgerung geeignet, nicht unange- messen ist. Der Bürgerrat K. hat das ihm zustehende Ermessen nicht in einer Wei- se ausgeübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, … … Regierungsrat, 30. Juni 2009 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 BV – Anforderungen an die Begründung eines rechts- anwendenden Verwaltungsaktes (Erw. II. 1.3). – Willkürlicher Entscheid einer Bürgergemeindeversammlung (Erw. II. 3.3). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Am 23. Februar 2004 stellten B.K. und E.K. für sich und ihre beiden Kinder, A.K. und C.K., beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug das Gesuch 314